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Melde- und Kennzeichnungspflicht, Besitzverbot | |
Viele Tiere "wild" lebender Arten werden in menschlicher Obhut gehalten. Dies ist eine Gefährdung für das Überleben, daher werden sie durch das Bundesnaturschutzgesetz geschützt.
Um sie vor der Ausrottung zu bewahren, unterliegen ihr Besitz und der Handel Pflichten und Einschränkungen. Der Anlage der Bundesartenschutzverordnung ist zu entnehmen, welche Tiere unter "besonderem" oder "strengen" Schutz stehen!
BNatSchG
Es ist verboten wildlebenden Tieren der geschützten Arten nachzustellen, zu fangen, zu verletzen und ihre Zufluchts- und Niststätten zu beschädigen. Streng geschützte Arten dürfen auch durch Filmen und Fotografieren
nicht gestört werden.
§ 42 Abs. 1 BNatSchG
Besonders geschützte Tiere dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen gehalten, erworben oder abgegeben werden, im allgemeinen dürfen sie, weder
lebend noch tot, der Natur entnommen werden.
Verbot des Besitzes von besonders geschützten Tierarten!
§ 42 Abs. 2 BNatSchG
Erlaubt werden kann es gegebenenfalls nur, wenn der Halter, der Naturschutzbehörde gegenüber den rechtmäßigen Besitz
(z.B. Kopie einer Einfuhrgenehmigung) nachweisen kann.
§ 49 Abs. 1 BNatSchG
Meldepflicht besteht unverzüglich, dabei ist der Behörde Art, Zahl, Alter und Geschlecht, "Kennzeichen" und Herkunft und Unterbringung anzugeben. Jegliche Änderungen (Tod, Kauf usw.)
unterliegen ebenfalls der Meldepflicht.
Wer lebende Säugetiere, Vögel und Reptilien der in der Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten des Anhanges A der Verordnung EG Nr. 338/97 ... hält, hat diese unverzüglich zu kennzeichnen. Kennzeichnungspflicht
§ 7 BArtSchG
Die erwähnte Liste ist den EU-Verordnungen im Internet leicht zu entnehmen.
Zur Ausgabe der seit dem 01.01.2001 vorgeschriebenen Kennzeichen sind anerkannt:
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