"Kampfhund" aufgrund Rasse? |
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Wissenschaftlich gesehen kann man die Gefährlichkeit eines Hundes nicht über seine Rassenzugehörigkeit definieren. Obwohl es keine Kampfhundrassen gibt, zeigt sich diese Bezeichnung in vielen Landesrechten.
Angestachelt durch die in den Medien immer wieder erscheinende "Kampfhunddiskussion", wobei es um die angebliche Gefährdung des Menschen durch diese besonders "aggressiven" Hunde geht, haben in den einzelnen Bundesländern Verordnungen
über den Besitz und die Haltung dieser Hunde Einzug gehalten.
In den Bundesländern gibt es ähnlich oder gleichlautende Verordnungen, wo in den folgenden Rassen sowie deren Kreuzungen die Eigenschaft als Kampfhund stets vermutet
wird:
- Pit - Bull, Bandog, American Staffordshire Terrier, Tosa Inu
Bei anderen Rassen wird die Kampfhundeigenschaft vermutet, wenn nicht für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass er keine gesteigerte Aggressivität aufweist:
- Bullmastiff, Bullterrier, Dog Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Rottweiler
Diese gesetzliche "Vermutung" hat zur Folge, dass man für die Ungefährlichkeit seines Hundes beweispflichtig ist. Der Beweis ist durch einen Wesenstest (Verhaltensprüfung) zu erbringen, dessen Anforderungen ebenfalls in den Verwaltungsvorschriften geregelt ist.
In 30 - 40 Prüfungspunkten (je nach Bundesland) muss der Hund in Aggressionen auslösenden Situationen ruhig bleiben und unter dem Kommando des Halters beherrschbar sein.
Da es auch auf die Tagesform oder darauf wer den Test abnimmt ankommt,
sollte man gegen einen nicht bestandenen Wesenstest sofort Widerspruch einlegen.
Im Bayrischen Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LstVG) heißt es unter anderem: ...Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder der öffentlichen Ordnung ... durch die Verordnung
das freie Herumlaufen von großen Hunden und Kampfhunden Art. 37 Abs. 1 S. 2 in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen einzuschränken ist.
Art. 18 LStVG
Vor der Entscheidung für einen Hund,
sollte man klären, ob es in der Gemeinde eine solche Verordnung gibt, denn sie führt zu Einschränkungen in der Bewegung des Hundes.
Die Erlaubnis zur Haltung eines "Kampfhundes" erfordert ein berechtigtes Interesse, dies kann z.B. die Bewachung eines gefährdeten Besitzes sein.
Art. 37 Abs. 2 LStVG
In den Kampfhundelandesverordnungen, welche sehr unterschiedlich ausfallen können, gelten aber meist folgende Definitionen als gefährliche Hunde:
- Hunde, welche auf Angriffslust oder über die natürlich hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben;
- Hunde, die unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Hunde hetzen oder reißen;
- Hunde, die in gefährlicher Weise Menschen angesprungen haben;
- Hunde, die sich nach einem Gutachten des Amtstierarztes als bissig erwiesen haben.
Zur Haltung "gefährlicher" Hunde kommt nur in Frage, wer persönliche Zuverlässigkeit (polizeiliches Führungszeugnis) und die erforderliche Sachkunde besitzt, ebenso ist die dauerhafte Kennzeichnung (Mikrochip) und der Abschluss einer Haftpflichtversicherung vorgeschrieben. In allen Verordnungen wird vorgeschrieben
wann Leinenpflicht oder Maulkorbzwang besteht und wie diese Hunde zu führen sind.
Verstoß gegen diese Verordnungen ist mit Geldbußen zu bestrafen, aber auch wurde am 20.04.2001 der Strafbestand des "unerlaubten Umganges mit gefährlichen Hunden" in das Strafgesetzbuch (StGB) aufgenommen.
Wer gegen die landesrechtlichen Verbote bezüglich Zucht und Handel verstößt oder einen gefährlichen Hund ohne Genehmigung hält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 143 StGB
Die derzeitigen Gerichtsurteile sind genauso unterschiedlich wie die landesrechtlichen Verordnungen!
Die meisten Zweifel gibt es an den "Rassekatalogen" (s.o.). So hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) in der Regelung für die o.g. zweite Kategorie einen Gleichheitsverstoß gesehen, da sie den Rottweiler beinhaltet aber den (statistisch) oft beißenden Deutschen Schäferhund nicht. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) wiederum hat die
Hunderegelung in der Niedersächsischen Gefahrtierverordnung primär wegen formalrechtlicher Bedenken für rechtswidrig erklärt. Für diese Entscheidung des BVerwG kam es auf die namentliche Nennung des Deutschen Schäferhundes nicht an.
Wie sehen also, dass es hier noch einigen Bedarf an der Klärung dieser Regelungen gibt.
Hier nur noch etwas
zum Hundeverbot in der Wohnung:
Beispiel:
Gunter U. hält seit Jahren seinen Hund "Zeus" in der Wohnung, ohne dass es Ärger mit Nachbarn gab. Nun zieht er um und der neue Vermieter hat die
Hundehaltung untersagt. Muss "Zeus" jetzt ins Tierheim?
Ja. Das ist eindeutig, wenn der Vermieter darauf besteht und "Zeus" ein Kampfhund ist. Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied, dass zumindest die Haltung dieser Tiere in Wohnungen verboten werden kann.
Das gehe sogar, wenn der Mietvertrag Haustierhaltung erlaubt. Den Richtern war es egal, ob der Hund bisher völlig zahm und verspielt gewesen sei. Kampfhunde seien nun mal gefährlich und unberechenbar.
Az. 7 S 3264/90
Sogar generell darf in Mietverträgen die Haltung größerer Haustiere wie Hunde und Katzen verboten oder von der Erlaubnis
des Vermieters abhängig gemacht werden. Das Landgericht Karlsruhe hat entschieden, dass die Hundehaltung sogar bei einem Vertrag ohne Regeln zur Haustierhaltung von der Erlaubnis des Vermieters abhängig ist.
Az. 5 S 121/01
Ein ausnahmsloses Tierverbot ist allerdings unwirksam. Kleintiere wie Hamster, Kanarienvögel, Fische oder
Zwergkaninchen können nicht aus der Wohnung verbannt werden.
Bundesgerichtshof Az. VIII ZR 10/92
Tipp: Versuchen sie, sich mit dem Vermieter zu einigen. Schlagen sie ihm vor, den Hund nur angeleint und mit Maulkorb aus der Wohnung zu lassen. Auch ein Zeugnis einer Hundeschule kann Vertrauen schaffen.
Musterbriefe
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